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IDW nimmt Stellung zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter



Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geht weiterhin davon aus, dass die steuerlich mit BMF-Schreiben vom 22.02.2022 verkürzte Nutzungsdauer von nur einem Jahr nicht für die Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung gelten kann. Für die Handelsbilanz ist weiterhin die jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgeblich. Das IDW zweifelt außerdem an, dass lt. BMF die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG und hierdurch auch eine „pro rata temporis“ Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG mit der verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr zur Anwendung komme, obwohl im Gesetzeswortlaut die Abschreibungsvorschrift erst bei einer Nutzungsdauer von “mehr als einem Jahr” zur Anwendung kommen soll.

Link: Eingabe des IDW zur Abschreibung sog. digitaler Wirtschaftsgüter vom 25.03.2022
Siehe auch unseren Newseintrag zum BMF-Schreiben vom 06.03.2022.